Am 1. Januar 2021 treten die neuen Bestimmungen zur Quellenbesteuerung in Kraft. Die Richtlinien für die Berechnung der Quellensteuer liefert das Kreisschreiben 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Link zum Kreisschreiben 45:
Neuerungen ab 01.01.2021
Quellensteuerabrechnung
Die Quellensteuerabrechnung erfolgt ab 1. Januar 2021 immer mit dem Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton.
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Für die quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, wird die Quellensteuer mit der zuständigen Steuerbehörde des Wohnsitz- bzw. Aufenthaltskantons abgerechnet.
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Die im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer ohne Wochenaufenthalterstatus, wird die Quellensteuer mit der zuständigen Steuerbehörde des Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebsstättenkantons des Arbeitgebers abgerechnet.
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Die im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer mit Wochenaufenthalterstatus, wird die Quellensteuer mit der zuständigen Steuerbehörde des Wochenaufenthaltskantons abgerechnet.
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Es sind keine interkantonalen Verrechnungen mehr zulässig, es wird mit jedem zuständigen Kanton separat abgerechnet
Berechnungsmodelle
Die Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen mit Monats- oder Jahresmodell sind neu einheitlich definiert. Im Kreisschreiben Nr. 45 wird die Berechnung der beiden Modelle detailliert beschrieben.
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Kantone mit Monatsmodell: Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich
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Kantone mit Jahresmodell: Fribourg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis
Tarifcodes
Die Tarifcodes «D» (Nebenerwerb) und «O» (Grenzgänger D Nebenerwerb) werden per 31.12.2020 abgeschafft. (bitte die alten Codes im Programm deaktivieren)
Ab dem 01.01.2021 werden folgende neuen Tarifcodes für die Quellensteuer 2021 eingeführt:
D: Tarif für Personen, denen Beiträge an die AHV zurückerstattet werden.
NO (NON, oder NOY): Im Falle einer Korrektur für Personen, die fälschlicherweise an der Quelle besteuert wurden bzw. die fälschlicherweise nicht an der Quelle besteuert wurden
G: Tarif für Ersatzeinkünfte, die nicht über die Arbeitgeber an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden
Q: Tarif für Grenzgänger aus Deutschland, welche die Voraussetzungen für den Tarifcode G erfüllen
Bezugsprovision
Neu wird die Bezugsprovision auf 1-2% reduziert.
Stundenlöhner
Für unregelmässige Stundenlöhne gilt eine einheitliche QST-Satzbestimmung.
Fürstentum Liechtenstein
Firmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein sind von der neuen Quellensteuerbestimmung nicht betroffen. Für diese Unternehmen gibt es ab dem 1. Januar 2021 keine Änderungen.
Quellensteuer 2021 und Infoniqa ONE 200 Personal
Die Implementation der Quellensteuerberechnung im Infoniqa ONE 200 Personal ist nach den Vorgaben der Swissdec Richtlinien für Lohndatenverarbeitung umgesetzt. Die Berechnungsbeispiele der Swissdec für die Quellensteuer 2021 sind im Infoniqa ONE 200 Personal implementiert.
Die Berechnungsbeispiele für das Monats- und Jahresmodell sind auf der Homepage der Swissdec verfügbar
Quellensteuermeldung
Die Quellensteuermeldung via ELM wird mit der Version ELM 4.0 übermittelt.
Ab 1. Juli 2021 muss der satzbestimmende Lohn bei der Lohnmeldung immer übermittelt werden. Diese Änderung ist ab der Version 2020.0 SP5 und höher verfügbar.
Abweichung zu Kreisschreiben Nr. 45
Die Quellensteuerberechnung mit 13. ML wird nach den Richtlinien Lohndatenverarbeitung der Swissdec gemacht. Die Berechnung weicht vom Kreisschreiben Nr. 45 ab. Dies ist bei Swissdec und bei den kantonalen Steuerbehörden bekannt.
Auszug aus dem Dokument «Richtlinien Lohndatenverarbeitung» der Swissdec: